{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Auch unter diesem Aspekt\ngenügt das Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. dazu Urteil des\nBundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3 unter Hinweis unter anderem auf\nBGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).\n\n5.4 Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom\n16. April 2018 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So\nist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch in schlüssiger Weise die\nFrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin und beruht es auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung.\nDr. D.________ schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden\nund Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem Verhalten und der\nLebensgeschichte der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt auseinander. Auf das\nGutachten darf somit abgestellt werden, womit kein Raum für die von der\nBeschwerdeführerin beantragte erneute psychiatrische und neuropsychologische\nBegutachtung bleibt (vgl. dazu act. 1 S. 2 9, 14 und 16).\n\n6.\n6.1 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen\nbeweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die\närztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den\nspezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den\nrechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7\nAbs. 2 ATSG nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinischpsychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische\nBeurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet\nwerden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die\nmedizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die\n\nUrteil S 2018 113\n13\n\nGutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die\nRechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die\nÄrzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob\nund in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen\nIndikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung\nobliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle\nAusfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die\nZumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3\nmit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).\n\n6.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche\npsychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten\nBeweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der\nRechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis\nmittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare\npsychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert\nsystematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer\nBelastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)\nandererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen\n(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts\n9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden\nInvaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch\nfestgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der\nStandardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender\nWahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell\nbeweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V\n281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n6.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im\nRegelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat\ndas Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\"\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\"\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz\n- Komorbiditäten\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\"\n\nUrteil S 2018 113\n14\n\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n\n"}