{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Weiter lasse der\ngeringe, sozial übliche Konsum von Alkohol und die Abstinenz bzgl. weiterer nicht ärztlich\nverordneter psychotroper Substanzen auf relevante innerseelische Ressourcen\nschliessen. Der soziale Kontext sei objektiv geordnet. Es würden relevante entsprechende\nRessourcen beschrieben. Die Beschwerdeführerin pflege soziale Kontakte mit den\nKindern, der Herkunftsfamilie, dem ehemaligen Ehemann bzw. dem Lebenspartner. Sie\nbesorge ihren Haushalt selbständig. Sie sehe TV, nutze das Internet, übe\nFreizeitaktivitäten aus und gehe auf Reisen (IV-act. 66/23-24).\n\nBeim Verlauf der Störung der Beschwerdeführerin seien auch nicht krankheitsbedingte\nsoziale Faktoren zu nennen, so Herkunft, Migration, mangelhafte Deutschkenntnisse,\nfehlender Berufsabschluss, einfache bzw. unregelmässige Berufserfahrung, Abstinenz\nvom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Berufswünsche,\nVerhaltensauffälligkeiten der Kinder und Obhutsentzug. Diese krankheitsfremden\nGesichtspunkte behinderten die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur\nBewältigung der Defizite und die flexible Orientierung am Arbeitsmarkt. Sie stünden\nwesentlich im Vordergrund und erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der\naktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen\nund der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei gegenüber der\nSelbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zumindest eine mangelhafte Anstrengungsund Kooperationsbereitschaft zu beachten (IV-act. 66/23-25).\n\nAus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei für keinen Zeitraum eine relevante\nanhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten und für Hausarbeiten\naufgrund der Dysthymia und den damit verbundenen objektiv gar nicht bis gering\nausgeprägten Defiziten anzunehmen. Die durch die unterdurchschnittliche intellektuelle\nLeistungsfähigkeit verminderten persönlichen Ressourcen führten zu einer reduzierten\nLeistungsfähigkeit von 20 % bei einer ganztägigen Präsenzzeit am Arbeitsplatz für die\nbisherigen Tätigkeiten, wie Hilfsarbeiten in der Gastronomie und Hauswirtschaft. Diese\nseien bezüglich des Ressourcenprofils grundsätzlich angepasst und medizinisch\nzumutbar. Die verminderten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin durch ihre\n\nUrteil S 2018 113\n11\n\nunterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit seien medizinisch- theoretisch ab\nGeburt unverändert anzunehmen (IV-act. 66/25-26).\n\n5.\n5.1 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von\nDr. D.________ vom 16. April 2018 (E. 4.2) wendet die Beschwerdeführerin zunächst eine\nungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 10). Dem ist zu\nentgegnen, dass im Gutachten sowohl in der Diskussion der Diagnosekriterien als auch in\nder Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung auf die aus psychiatrischer Sicht\nrelevanten ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde. Zu erwähnen sind dabei\ninsbesondere der gutachterliche Bericht der E.________ vom 11. Juni 2015 (IV-act. 18),\nwelcher allerdings auf einer ohne Dolmetscher durchgeführten Exploration beruht, sowie\ndie dieser Beurteilung zugrundeliegende psychologische Testung (Befundsbericht vom\n14. April 2015 [IV-act. 32]) und schliesslich der Abklärungsbericht der Klinik B.________\nvom 26. April 2016 (IV-act. 42).\n\n5.2 Mit Bezug auf die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des psychiatrischen\nGutachters mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen (act. 1 S. 10 f.) ist zunächst\nfestzuhalten, dass es sich dabei nicht um Eingliederungsmassnahmen der\nInvalidenversicherung, sondern offenbar um vom Sozialdienst getragenen\nBeschäftigungsmassnahmen handelte. Weiter ist die Arbeitsfähigkeit aus\ninvalidenversicherungsrechtlicher Sicht rechtsprechungsgemäss primär gestützt auf\närztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden\nkörperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen (statt vieler Urteil des\nBundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.3). Angesichts der vorliegend\nfraglichen Arbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin gab der Gutachter an, die in der\nMassnahme beobachteten Einschränkungen in der Leistungs- und Durchhaltefähigkeit\nkönnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als krankheitsbedingt eingeordnet\nwerden (IV-act. 66/30), weshalb der Verlauf dieser Beschäftigungsmassnahmen die\nfachärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. D.________ keineswegs in Frage zu\nstellen vermag.\n\n5.3 In diesem Sinne leuchtet die psychiatrische Beurteilung ein und die\nSchlussfolgerungen des Gutachters sowie die Attestierung einer in angestammter\nTätigkeit um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erscheinen als begründet. Angesichts\nder weiteren Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit erübrigt sich - anders als bei der\n\nUrteil S 2018 113\n12\n\n"}