{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "e097acee242912c8557956e83d7e7647", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nVermeidungsverhalten hinausgehe, und eine ausgeprägte Affektstarre. Die hierzu\nwidersprüchlichen Angaben in den Akten könnten nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit eine depressive Episode gemäss lCD-10 F3 bestätigen. Die objektiven\npsychopathologische Befunde seien spärlich. Eine Beschreibung und/oder Diskussion\nfinde weder mit noch ohne Bezug zu einem Klassifikationssystem statt. Im Vordergrund\nstehe jeweils vollständig die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die eine\nDysthymia beschreibe. Die Dysthymia habe sich bei einer unterdurchschnittlichen\nintellektuellen Leistungsfähigkeit, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie bei\nvielfältigen sozialen Belastungen entwickelt. Insofern könne der in den Akten enthaltenen\nätiopathogenetischen Einordnung zugestimmt werden (IV-act. 66/18-20).\n\nBei der Beurteilung der intellektuellen Leistungsfähigkeit seien Vorbehalte durch\nmangelhafte Deutschkenntnisse und eine nicht krankheitsbedingt mangelhafte\nAnstrengungs- und Kooperationsbereitschaft zu beachten. Dazu verwies Dr. D.________\nauf die Untersuchung in der Klinik B.________ (vgl. E. 4.1), auf seine aktuelle\nUntersuchung sowie auf den Hinweis in einem Gutachten der Ambulanten Psychiatrischen\nDienste (APD) für Erwachsene vom 11. Juni 2015, wonach der Beschwerdeführerin die\nArbeit im Rahmen der Beschäftigungsmassnahme \"langweilig\" gewesen sei (vgl. IVact. 18/3 unten). Das Ergebnis vom März 2015 mit IQ 70 im Handlungsteil des WIE (vgl.\nPsychologischer Befund der E.________ vom 14. April 2015 [IV-act. 32/3]) könne keine\nleichte lntelligenzminderung gemäss lCD-10 F70 begründen. Dort werde nämlich ein IQ-\nBereich von 50-69 definiert. Unter Bezug auf den vermuteten Verbal-IQ, auf eine\nvermutete Rechenstörung, auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen schulischen\nSchwierigkeiten sowie auf die Auffälligkeiten bzw. Defizite der leiblichen Kinder als\nmöglichen Hinweis auf eine genetisch bedingte unterdurchschnittliche intellektuelle\nLeistungsfähigkeit könne allenfalls der Verdacht auf eine grenzwertig leichte\nIntelligenzminderung formuliert werden. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin\nin früheren Jahren trotz Vorliegens einer unterdurchschnittlichen intellektuellen\nLeistungsfähigkeit offensichtlich über genügend Ressourcen verfügt, um auch über\nlängere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und Familienarbeit zu leisten.\nEin funktionaler, ressourcenorientierter Umgang mit erhöhten zwischenmenschlichen\nAnforderungen, so bei Ehe-/Partnerschaftskonflikten und/oder Erziehungsschwierigkeiten,\nsei jedoch erschwert, wozu auch die bekannten akzentuierten (selbstunsicher, antisozial,\nemotional instabil bzw. zwanghaft, phobisch, histrionisch, narzisstisch)\nPersönlichkeitszüge beitrügen (IV-act. 66/20-21).\n\nUrteil S 2018 113\n9\n\nSolche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) seien aber Varianten der Norm im Sinne von\nEigenheiten der Person, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen. Es sei\naus versicherungsmedizinischer Sicht insbesondere eine angemessene persönliche,\nberufliche und soziale Lebensbewährung trotz sehr geringer sozio-ökonomischer\nRessourcen, einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und\npartnerschaftlicher Konflikte anzuerkennen. Auch zu diesem Aspekt könne somit den\nEinschätzungen in den Akten zugestimmt werden. Vergleichbare Überlegungen gälten\nauch für das aktuelle phobische Vermeidungsverhalten. Es könne ebenfalls nicht als\neigenständige Störung mit Krankheitswert angenommen werden, sondern sei Ausdruck\neiner unsicher-übergenauen Grundhaltung bei einer niedergeschlagenen Verstimmung.\nBei der Beschwerdeführerin sei eine konsequente kognitiv-verhaltenstherapeutisch\nausgerichtete Behandlung indiziert, die v.a. stringent Konfrontationsverfahren einsetze.\nBei Intensivierung einer entsprechenden Behandlung sei von einer Minderung des\nVermeidungsverhaltens auszugehen, was zu einer Steigerung der Lebensqualität und der\nsubjektiv erlebten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit führen werde (IV-act. 66/21-22).\n\nIn seiner versicherungspsychiatrischen Diskussion gab Dr. D.________ an, die mit der\nDysthymia verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Die Dysthymia\ngehe mit einem phobischen Vermeidungsverhalten einher und habe sich bei einer\nunterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, bei akzentuierten\nPersönlichkeitszügen sowie bei vielfältigen sozialen Belastungen entwickelt. Soweit sie\nallfällige neuropsychologisch objektiv begründbare tatsächliche intellektuelle\nLeistungsdefizite übersteige, sei die Limitierung des Aktivitätenniveaus in allen\nvergleichbaren Lebensbereichen weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung der\nBeschwerdeführerin zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein\nsubjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch\nzumutbar und tatsächlich möglich, so im Rahmen von Haushaltsarbeiten, sozialen\nKontakte, Freizeitaktivitäten und Reisen. Eingliederungsmassnahmen nach Juli 2015\nwürden weder in den Akten dokumentiert noch von der Beschwerdeführerin genannt.\nEbenfalls seien keine relevanten Behandlungsmassnahmen dokumentiert. Gegenwärtig\nverneine die Beschwerdeführerin die Motivation für eine Behandlung. Neben der\nDysthymia könne keine erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive\nKomorbidität begründet werden. Es seien auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die\nschwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu\nderen Bewältigung begründen könnten. In früheren Jahren habe die Beschwerdeführerin\n\nUrteil S 2018 113\n10\n\n"}