{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-113_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_113_5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea7a6bc907eb97b52fe87dec540b46464afc94953a886a5c6bae6edcdbf7143e33719fdfac46cd70476ccbe4dbf523f38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_113", "Checksum": "ced728a1cdc5998ad9ae94ce11544607"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Jedoch sei bei dieser Untersuchung kein\nDolmetscher anwesend gewesen und es sei kein Symptomvalidierungsverfahren\ndurchgeführt worden. Ob eine leichte Intelligenzminderung vorliege, könne weder bejaht\nnoch ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Grundschule in ihrem\nHeimatland mit Wiederholung eines Schuljahres absolviert, das 10. Schuljahr aber\naufgrund des Umzugs in die Schweiz nicht beendet. Es sei schwierig zu beurteilen, ob sie\nmit einer leichten Intelligenzminderung in der Lage gewesen wäre, die normale Schule mit\nAusnahme eines Wiederholungsjahres ohne grössere Schwierigkeiten zu absolvieren.\n\nAus der Sicht der untersuchenden Fachleute steht die psychiatrische Problematik bei\npsychosozialer Belastungssituation im Vordergrund, weshalb sie empfahlen, die\nArbeitsfähigkeit primär aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen.\n\n4.2 Dr. D.________ stellte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten\nvom 16. April 2018 (IV-act. 66) folgende Diagnose (IV-act. 66/15):\n- Dysthymia (ICD-10 F34.1)\n- mit phobischem Vermeidungsverhalten\n- bei unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit\n- mit Verdacht auf grenzwertig leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) bei WIE\n[Wechsler Intelligenztest für Erwachsene] Handlungsteil IQ 70 im März 2015\n- bei akzentuierten (selbstunsicher, antisozial, emotional instabil bzw. zwanghaft,\nphobisch, histrionisch, narzisstisch) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)\n- bei vielfältigen sozialen Belastungen\n\nWeiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie\ngegenwärtig vollständig arbeitsunfähig sei. Sie wolle keinen Kontakt zu anderen\nMenschen. Bei fremden Menschen fühle sie sich unsicher. Es falle ihr auch schwer, allein\nzu wohnen. Abends sei sie oft ängstlich. Sie habe Angst vor Neuem und fühle sich\n\nUrteil S 2018 113\n7\n\ninnerlich unwohl. Sie ziehe sich sozial zurück, sei unkonzentriert und schlafe\nunregelmässig, so dass sie tagsüber müde sei. Sie spüre keinen innerlichen Antrieb und\nsei niedergeschlagen. Im Vordergrund stehe ein phobisches Syndrom bei einer unsicherübergenauen Grundhaltung und einer niedergeschlagenen Verstimmung. Das phobische\nSyndrom zeige sich vor allem in einem Vermeidungsverhalten, so in Menschenmengen,\nim öffentlichen Raum bei Dunkelheit, bei der Benützung von Lift, im Flugzeug und in\nöffentlichen Verkehrsmitteln. Die Beschwerdeführerin scheue sich, alleine ihre Wohnung\nzu verlassen (IV-act. 66/16).\n\nDie objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt.\nIn der Interaktion sei die Beschwerdeführerin histrionisch (emotional expressiv) und\nnarzisstisch (ich bezogen). Im Affekt sei sie klagsam und dysthym. Die Daten der\npersönlichen Lebensgeschichte würden ungenau bzw. teilweise gar nicht genannt. Die\nIntelligenz liege klinisch geschätzt an der unteren Grenze des Normbereichs. Bei der\nBearbeitung des Selbstbeurteilungsfragebogens SCL-90-R arbeite die\nBeschwerdeführerin sehr bereitwillig, engagiert, frohgemut und bzgl. ihrer Antworten sehr\ndifferenziert mit. Bei einem nicht-sprachlichen Intelligenztest zeige sie hingegen eine\naussergewöhnlich geringe Anstrengungsbereitschaft und lehne die Mitarbeit schliesslich\nab (IV-act. 66/17-18).\n\nZusammenfassend könnten die (subjektiven) Beschwerden und die sehr gering\nausgeprägten, objektivierbaren psychopathologischen Befunde im Zusammenhang mit\nden Angaben zur Vorgeschichte aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als\nDysthymia (lCD-10 F34.1) eingeordnet werden, die mit einem phobischen\nVermeidungsverhalten einhergehe. Die Dysthymia habe sich bei einer\nunterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, bei akzentuierten\nPersönlichkeitszügen sowie bei vielfältigen sozialen Belastungen wie Migration, fehlendem\nBerufsabschluss, partnerschaftlichen Konflikten, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder,\nObhutsentzug und finanziellen Sorgen entwickelt. Die lCD-10 Kriterien einer möglichen\ndepressiven Episode gemäss Kategorie F3 seien nicht erfüllt. Sie könnten auch nicht\naufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin selbst\nnenne zwar manche depressiven Symptome. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz\nzwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren Befunden. Objektiv\nbestünden keine Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um\neine depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können.\nInsbesondere fehlten eine tatsächliche schwere Antriebsstörung, die über ein phobisches\n\nUrteil S 2018 113\n8\n\n"}