1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. September 2018 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung verweigert werden, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.-- erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.