8.2 Ausgangsgemäss hat der unentgeltlich rechtsvertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 2'900.-- bemessen (inkl. Barauslagen und MWST; Art. 61 lit. g ATSG). Urteil S 2018 110 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________