7.4 Demzufolge ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für die Zeit bis zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2018 zu verneinen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 11. September 2018 insoweit als rechtens erweist und die Beschwerde mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abzuweisen ist. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).