Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer weder über die nötigen medizinischen Kenntnissen, noch über den juristischen Sachverstand verfügt, um allfällige Schwachstellen des Gutachtens aufgrund der damals massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn er konnte auf die Unterstützung seiner Beiständin und des für ihn zuständigen Sozialarbeiters zählen (vgl. IV-act. 142/2; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3).