Zwar erfolgte im Verlauf des Vorbescheidverfahrens noch eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, was eine Wahrnehmung der Parteirechte gemäss BGE 137 V 210 mit sich brachte. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung Urteil S 2018 110 19