7.3 In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. Im Vorbescheidverfahren ging es zunächst einzig um die Invalidisierung durch die Suchterkrankung an sich (IV-act. 104), was von der damaligen Rechtsprechung klar verneint wurde, weshalb nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden kann. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und erweist sich auch nicht als besonders unübersichtlich.