Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, nach dem Einwand sei ein Gutachten angeordnet worden, womit eine ähnliche Situation wie bei einer gerichtlichen Rückweisung zur ergänzenden Abklärung vorliege. Weiter sei er aufgefordert worden, zum Gutachten Stellung zu nehmen und später den Gutachtern spezifische Zusatzfragen in Zusammenhang mit der (damaligen) Rechtsprechung zur Drogensucht zu stellen. Zudem sei nach Eingang des Gutachtens auch eine interdisziplinäre Besprechung und Abstimmung zwischen den involvierten Parteien notwendig gewesen (act. 1 S. 12 f.).