Dabei habe die zuständige Beiständin unter anderem die Aufgabe, den Beschwerdeführer im Verkehr mit Sozialversicherungen zu vertreten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer bei der Erhebung des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 27. September 2016 zu helfen, zumal lediglich geltend gemacht worden sei, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei (IVact. 152/3). Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, bei einer erstmaligen psychiatrischen Begutachtung liege noch keine komplexe Fragestellung im Sinne der Rechtsprechung vor (act. 6 S. 4 f.).