7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer per 1. November 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden sei. Dabei habe die zuständige Beiständin unter anderem die Aufgabe, den Beschwerdeführer im Verkehr mit Sozialversicherungen zu vertreten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer bei der Erhebung des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 27. September 2016 zu helfen, zumal lediglich geltend gemacht worden sei, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei (IVact. 152/3).