Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren Urteil S 2018 110 18 zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).