Angesichts des bei kooperativem Verhalten des Beschwerdeführers bisher guten Behandlungserfolgs ist allerdings davon auszugehen, dass ihm bald auch eine angepasste Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sein wird, weshalb zeitnah die Wiederaufnahme der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie die Einleitung einer Rentenrevision geprüft werden sollten. 7. Strittig ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.