6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Lehre im Sommer 2012 in der angestammten Tätigkeit als Koch durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit und somit eine Invalidität ist allerdings erst ab der Begutachtung in der MEDAS, damit ab April 2018, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Urteil S 2018 110 17