Dieser Umstand führte in der Vergangenheit immer wieder zu Überforderungssituationen und Rückfällen in die Sucht. Weiter äusserte sich der Gutachter zu den individuellen Belastungsfaktoren und den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Dabei fallen insbesondere die langjährige Suchtmittelabhängigkeit aber auch die mehrmals ausgewiesene Arbeitsmotivation (vgl. IV-act. 99/4) und inzwischen sogar eine kohärente Behandlungseinsicht ins Gewicht.