5.2.4 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 wenige Monate zuvor eingeführten Rechtsprechungsänderung, äusserte sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS ausführlich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (IV-act. 139/35-36). So befasste er sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, insbesondere mit der als schwergradig beurteilten Abhängigkeitserkrankung und der aus der Sucht und dem ADHS resultierenden Funktionsstörungen, deren Auswirkungen sich auf die Tätigkeit als Koch auf dem ersten Arbeitsmarkt besonders stark niederschlagen. Dieser Umstand führte in der Vergangenheit immer wieder zu Überforderungssituationen und Rückfällen in die Sucht.