Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung, dass die Tätigkeit als Koch in einem gewöhnlichen Gastronomiebetrieb für den Beschwerdeführer ungeeignet ist. Zumal dieser ein suchtmittelfreies Umfeld bedarf, während in einer Küche, immer wieder Alkohol zur Zubereitung von Speisen verwendet wird. Auch sollten hektische Tätigkeiten vermieden werden sowie solche, die eine gleichzeitige Erledigung verschiedener Arbeiten bzw. eine Fokussierung auf bestimmte Arbeiten benötigten. Gerade dies kann im Gastronomiebereich insbesondere zu den Stosszeiten mittags und abends kaum verhindert werden.