Hier spreche man von einer echten Komorbidität, wo zwei verschiedene Diagnosen gleichwertig nebeneinander vorhanden seien. Dies unterschiede sich zum Beispiel von der Kombination einer Persönlichkeitsstörung mit einer Substanzkonsumstörung, wo es sich bei der Substanzstörung um ein häufig oder beinahe obligat zu einer Persönlichkeitsstörung gehörendes Symptom handle. Gemäss statistische Ergebnisse in der Forschung sei die Kombination von Suchterkrankung und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom überzufällig häufig. Der pathophysiologische Zusammenhang sei jedoch noch unerforscht. Abschliessend hielten die Gutachter fest, Urteil S 2018 110 12