4.2 Am 26. April 2018 nahm der Arzt C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst Zentralschweiz (RAD) zum MEDAS- Gutachten Stellung (IV-act. 140). Er stellte fest, dass die schwere Suchterkrankung dafür verantwortlich gemacht werde, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der bekanntermassen hohen Rückfallgefahr nicht arbeitsfähig sei. Nicht nachvollziehbar sei dagegen die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD- 10 F92.0), denn dabei handle es sich um eine kinder-/jugendpsychiatrische Diagnose, die im Erwachsenenalter nicht vergeben werde.