Sehr kurzfristige Zeitveränderungen bedeuteten für den Versicherten emotionalen Stress. Dieser könne zu weiteren Verschlechterungen der kognitiven Funktionsfähigkeit führen. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten könne in emotional belastenden Situationen stark beeinträchtigt sein (IVact. 139/35). Urteil S 2018 110 11