Weiter gab der psychiatrische Gutachter an, die Abhängigkeitserkrankung des Versicherten sei schwergradig. Dieser habe in seinem Erwachsenenleben nur jeweils sehr kurze Phasen gehabt, in denen er abstinent von psychotropen Substanzen habe leben können. Meist seien dies Phasen, in denen er in Therapie oder in psychiatrischen Kliniken gewesen sei. Sobald er in die Selbständigkeit ausgetreten sei, habe er nach kurzer Zeit wieder begonnen, psychotrope Substanzen, insbesondere Alkohol, in stark gesundheitsschädigendem Masse zu konsumieren. Aufgrund des ADHS sei der Versicherte in der Planung und Strukturierung von Aufgaben leicht bis mittelgradig beeinträchtigt.