Somit könne diese Arbeitsunfähigkeit seit Abschluss der Lehre als vollumfänglich bestehend deklariert werden. Demgegenüber sei der Proband an einer geschützten Arbeitsstätte zu 80 % arbeitsfähig, ebenfalls seit Abschluss der Lehre. In der freien Marktwirtschaft sei er aktuell jedoch auch in einer Verweistätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine Neuevaluation sei in zwei Jahren indiziert (IVact. 139/47-48).