69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) - Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle - gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 11. September 2018 (BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 9. Oktober 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Urteil S 2018 110 5