C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtpflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren entsprochen (act. 5). D. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und dem ADHS nicht überwiegend wahrscheinlich sei (act. 6 S. 2 f.). E. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 (act. 8) und Duplik vom 19. Dezember 2018 (act. 10) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest und wiederholten im Wesentlichen ihre früheren Ausführungen.