B. Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 11. September 2018 erhob A.________ am 9. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungs- wie auch für das gerichtliche Verfahren (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er geltend, die Drogensucht in Zusammenhang mit dem ADHS stelle eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung dar (act. 1 S. 9 f.). Urteil S 2018 110 4