Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (IV-act. 141 ff.) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (IV-act. 145 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 11. September 2018 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in der angestammten Tätigkeit als Koch (IVact. 152). Gleichentags sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IVact. 151).