A. Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung schloss der 1987 geborene A.________ im Sommer 2012 trotz bestehender psychischer Störung und Suchtproblematik eine Erstausbildung als Koch (EFZ) ab. Daraufhin stellte die IV-Stelle Zug am 7. September 2012 die rentenausschliessende Eingliederung des Versicherten fest (IV-act. 43 und 47).