{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Strittig ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.\n\n7.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV, SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es\nzur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben\nVoraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im Sozialversicherungsverfahren der\ngesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse\nes erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).\n\nRechtsprechungsgemäss ist beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen\nVerbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen, dies\nnamentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die\nVersicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also\nden rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den\nrechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit\n(BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur\nin Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich\nschwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch\nDritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer\nInstitutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom\n7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände\ndes Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die\nBesonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der\nRechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des\nBetroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren\n\nUrteil S 2018 110\n18\n\nzurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2\nmit weiteren Hinweisen).\n\n7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem\nBeschwerdeführer per 1. November 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden sei. Dabei habe die zuständige\nBeiständin unter anderem die Aufgabe, den Beschwerdeführer im Verkehr mit\nSozialversicherungen zu vertreten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht in der\nLage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer bei der Erhebung des Einwandes gegen den\nVorbescheid vom 27. September 2016 zu helfen, zumal lediglich geltend gemacht worden\nsei, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei (IVact. 152/3). Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 machte die\nBeschwerdegegnerin sodann geltend, bei einer erstmaligen psychiatrischen Begutachtung\nliege noch keine komplexe Fragestellung im Sinne der Rechtsprechung vor (act. 6 S. 4 f.).\n\nDemgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, nach dem Einwand sei ein Gutachten\nangeordnet worden, womit eine ähnliche Situation wie bei einer gerichtlichen Rückweisung\nzur ergänzenden Abklärung vorliege. Weiter sei er aufgefordert worden, zum Gutachten\nStellung zu nehmen und später den Gutachtern spezifische Zusatzfragen in\nZusammenhang mit der (damaligen) Rechtsprechung zur Drogensucht zu stellen. Zudem\nsei nach Eingang des Gutachtens auch eine interdisziplinäre Besprechung und\nAbstimmung zwischen den involvierten Parteien notwendig gewesen (act. 1 S. 12 f.).\n\n7.3 In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die\nanwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese\nVoraussetzung als erstes zu prüfen.\n\nIm Vorbescheidverfahren ging es zunächst einzig um die Invalidisierung durch die Suchterkrankung an sich (IV-act. 104), was von der damaligen Rechtsprechung klar verneint\nwurde, weshalb nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden kann.\nVielmehr beschränkt sich die Fragestellung im Wesentlichen auf die Würdigung der\nmedizinischen Aktenlage und erweist sich auch nicht als besonders unübersichtlich.\n\nZwar erfolgte im Verlauf des Vorbescheidverfahrens noch eine polydisziplinäre\nBegutachtung des Beschwerdeführers, was eine Wahrnehmung der Parteirechte gemäss\nBGE 137 V 210 mit sich brachte. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung\n\nUrteil S 2018 110\n19\n\nvom 20. November 2018 zu Recht geltend macht (act. 6 S. 4), war trotzdem keine\nanwaltliche Vertretung geboten. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen\nVorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur\nDiskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer\nAusnahmeregelung widerspräche.\n\n"}