{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer\nStörung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus\njuristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis\nfür eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann\nals geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im\nRahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung\nin allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.\nFehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den\nRegeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person\nauswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n5.2.4 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 wenige Monate zuvor eingeführten\nRechtsprechungsänderung, äusserte sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS\nausführlich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (IV-act. 139/35-36). So\nbefasste er sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers,\ninsbesondere mit der als schwergradig beurteilten Abhängigkeitserkrankung und der aus\nder Sucht und dem ADHS resultierenden Funktionsstörungen, deren Auswirkungen sich\nauf die Tätigkeit als Koch auf dem ersten Arbeitsmarkt besonders stark niederschlagen.\nDieser Umstand führte in der Vergangenheit immer wieder zu Überforderungssituationen\nund Rückfällen in die Sucht. Weiter äusserte sich der Gutachter zu den individuellen\nBelastungsfaktoren und den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Dabei\nfallen insbesondere die langjährige Suchtmittelabhängigkeit aber auch die mehrmals\nausgewiesene Arbeitsmotivation (vgl. IV-act. 99/4) und inzwischen sogar eine kohärente\nBehandlungseinsicht ins Gewicht. Allerdings zeigt sich das nach jahrelangen Versuchen\nerreichte Gleichgewicht im Zusammenspiel dieser Faktoren als sehr fragil, was eine\nPrognose mit Bezug auf die Zeit nach abgeschlossener Suchtbehandlung und Austritt in\ndie Selbständigkeit erschwert.\n\nSodann stellte der psychiatrische Gutachter fest, dass sich die Einschränkungen sowohl\nim privaten wie auch im beruflichen Umfeld konsistent manifestieren. Mit Bezug auf die\n- unter den Parteien umstrittenen (vgl. act. 6 S. 3, act. 8 S. 2, act. 10 S. 2) - Compliance ist\n\nUrteil S 2018 110\n16\n\nsodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar lange Zeit Schwierigkeiten\nbekundete, sich auf eine Entzugsbehandlung einzulassen. So kam es auch nach\nAbschluss der Erstausbildung als Koch wiederholt zu Rückfällen in die Sucht (vgl. Berichte\nder D.________ AG vom 24. September 2015 [IV-act. 92], 17. Februar 2016 [IVact. 102/8-10], 31. Mai 2016 [IV-act. 102/11-15] sowie 5. August 2016 [IV-act. 102/16-19]).\nDiese Zeit war von häufigen Wohnortswechseln sowie von kurzzeitigen Anstellungen als\nKoch bzw. Hilfskoch, teilweise im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen\ngeprägt. Anlässlich eines stationären Entzugs im Sommer 2016 schien es zu einer Wende\ngekommen zu sein. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich intensiv mit seiner beruflichen\nZukunft und konnte sogar eine neue Anstellung finden (vgl. Verlaufsprotokoll\nEingliederung vom 2. August 2016 [IV-act. 99, insb. S. 3]). Die Überforderung bei der\nArbeit als Koch liess jedoch nicht lange auf sich warten. Der Beschwerdeführer fiel ins alte\nKonsummuster und musste erneut hospitalisiert werden (Berichte der D.________ AG\nvom 22. November 2016 [IV-act. 116/8-10] und 7. März 2017 [IV-act. 116/5-7]).\nRichtungsgebend war schliesslich der Entscheid, in die G.________ überzutreten. Seither\nsind nur noch vereinzelte Rückfälle in Drucksituationen (Spitalaufenthalte) dokumentiert\n(IV-act. 120). Dabei war nur einmal im April 2017 ein - komplikationsloser - stationärer\nEntzug notwendig (vgl. Bericht der D.________ AG vom 24. Mai 2017 [IV-act. 116/2-4]).\nDie seit Eintritt in der G.________ eingehaltene Abstinenz zeigt den guten Willen des\nBeschwerdeführers, die Verantwortung für sein Leben endlich zu übernehmen. Angesichts\nder guten Kooperation bei den durchgeführten Therapien ist somit von einem konsistenten\nLeidensdruck auszugehen.\n\n5.2.5 Insgesamt lässt sich gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden\nAusführungen im MEDAS-Gutachten zu den Standardindikatoren feststellen, dass auch\naus juristischer Sicht von einer aktuell fehlenden Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt auszugehen ist. Damit erscheint die Attestierung einer aktuellen\nErwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als plausibel.\n\n6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit\nAbschluss der Lehre im Sommer 2012 in der angestammten Tätigkeit als Koch\ndurchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Eine Arbeitsunfähigkeit\nin einer Verweistätigkeit und somit eine Invalidität ist allerdings erst ab der Begutachtung\nin der MEDAS, damit ab April 2018, mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit ausgewiesen (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Demzufolge\nhat der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.\n\nUrteil S 2018 110\n17\n\n"}