{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die medizinische Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische\nBeurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet\nwerden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die\nmedizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die\nGutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die\nRechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die\nÄrzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob\nund in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen\nIndikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung\nobliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle\nAusfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die\nZumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3\nmit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).\n\n5.2.1 Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung der\nSuchterkrankung bei der Prüfung der Standardindikatoren (act. 12).\n\nMit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche\npsychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten\nBeweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der\nRechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis\nmittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare\npsychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert\nsystematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer\n\nUrteil S 2018 110\n14\n\nBelastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)\nandererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen\n(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts\n9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden\nInvaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch\nfestgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der\nStandardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender\nWahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell\nbeweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V\n281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\nMit dem kürzlich publizierten BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine\nRechtsprechung dahingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen\nSubstanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt,\ndessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281\nzu beurteilen sind (E. 5 f.). Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall\nanwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung\nhängigen Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2019 vom 6. September 2019\nE. 5.2).\n\nFür eine Ausklammerung der Sucht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als\ninvaliditätsfremd - wie dies in der angefochtenen Verfügung erfolgt ist (vgl. IV-act. 152/3) -\nbesteht somit kein Raum mehr.\n\n5.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im\nRegelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat\ndas Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\"\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\"\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz\n- Komorbiditäten\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\"\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n\nUrteil S 2018 110\n15\n\n"}