{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nicht nachvollziehbar sei\ndagegen die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-\n10 F92.0), denn dabei handle es sich um eine kinder-/jugendpsychiatrische Diagnose, die\nim Erwachsenenalter nicht vergeben werde. Soziale Verhaltens- und\nAnpassungsstörungen liessen sich aktuell allenfalls im Zusammenhang mit der\nSuchterkrankung feststellen, nicht jedoch bei Abstinenz. Dies komme in dem sozial\nangepassten Verhalten bei allen Untersuchungen, aber auch in der Institution G.________\nklar zum Ausdruck.\n\n4.3 Mit den Überlegungen des RAD konfrontiert, räumten die Gutachter der MEDAS in\nder ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (IV-act. 146) ein, dass die Diagnose\neiner Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung im Erwachsenenalter\nproblematisch sei. Dennoch könne davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten\nzumindest eine einfach Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) vorliege.\nSodann gaben sie zu bedenken, dass das sozial angepasste Verhalten in den\nUntersuchungen oder auch in den Institutionen nicht als Hinweis genüge, dass eine\nPerson auch in anderen sozialen Situationen, z.B. in Situationen ohne klaren Rahmen in\nder Öffentlichkeit, ein angepasstes Verhalten zeige.\n\nMit Bezug auf einen Zusammenhang zwischen ADHS und Suchterkrankung legten sie dar,\ndass die Kombination von Substanzkonsumstörungen und anderen psychiatrischen\nDiagnosen häufig und komplex sei. Bei der Kombination einer Aufmerksamkeitsstörung\nmit einer Suchterkrankung handle es sich um eine statistisch signifikante Komorbidität.\nHier spreche man von einer echten Komorbidität, wo zwei verschiedene Diagnosen\ngleichwertig nebeneinander vorhanden seien. Dies unterschiede sich zum Beispiel von der\nKombination einer Persönlichkeitsstörung mit einer Substanzkonsumstörung, wo es sich\nbei der Substanzstörung um ein häufig oder beinahe obligat zu einer\nPersönlichkeitsstörung gehörendes Symptom handle. Gemäss statistische Ergebnisse in\nder Forschung sei die Kombination von Suchterkrankung und\nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom überzufällig häufig. Der pathophysiologische\nZusammenhang sei jedoch noch unerforscht. Abschliessend hielten die Gutachter fest,\n\nUrteil S 2018 110\n12\n\nobwohl es eine wissenschaftliche Relevanz für die Komorbidität von ADHS und\nSubstanzkonsumstörung gebe, nicht ausgesagt werden könne, dass die eine Störung die\nandere bedinge.\n\n5.\n5.1 Das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2018 (E. 4.1) entspricht den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die\nstreitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer,\northopädischer und psychiatrischer sowie neuropsychologischer Sicht. Weiter beruht es\nauf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter schilderten ausführlich die\nvom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich\ndetailliert damit sowie mit dem Verhalten und der Lebensgeschichte des\nBeschwerdeführers auseinander. Die Teilexpertisen wurden in Kenntnis der Vorakten\nabgegeben. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und\nin der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dabei fügt sich das Gutachten sowohl\nmit Bezug auf das Schulterleiden als auch hinsichtlich der psychischen Problematik in die\nReihenfolge der medizinischen Stellungnahmen ein. Kongruent sind insbesondere die\nvielen Berichte der D.________ AG (damals noch Dienst E.________ und Klinik\nF.________) über die bei ihnen seit 2007 durchgeführten ambulanten und stationären\nBehandlungen (u.a. IV-act. 55, 58, 63, 92, 102, 116).\n\nNachvollziehbar ist auch die Einschätzung, dass die Tätigkeit als Koch in einem\ngewöhnlichen Gastronomiebetrieb für den Beschwerdeführer ungeeignet ist. Zumal dieser\nein suchtmittelfreies Umfeld bedarf, während in einer Küche, immer wieder Alkohol zur\nZubereitung von Speisen verwendet wird. Auch sollten hektische Tätigkeiten vermieden\nwerden sowie solche, die eine gleichzeitige Erledigung verschiedener Arbeiten bzw. eine\nFokussierung auf bestimmte Arbeiten benötigten. Gerade dies kann im\nGastronomiebereich insbesondere zu den Stosszeiten mittags und abends kaum\nverhindert werden. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen der Gutachter und\ndie Attestierung einer aktuell fehlenden Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt,\nwelche sie wohl aufgrund der noch nicht stabilen Abstinenz auf sämtliche Tätigkeiten\nerweitern, als soweit begründet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die ärztliche\nEinschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den\nUmständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann. Von der Natur der\nSache her trägt die ärztliche Beurteilung unausweichlich Ermessenszüge, die es zu\n\nUrteil S 2018 110\n13\n\nrespektieren gilt. Auch unter diesem Aspekt genügt das MEDAS-Gutachten den\nAnforderungen an die Beweiskraft (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August\n2015 E. 5.3 unter Hinweis unter anderem auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).\n\n"}