{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den\nbereits erwähnten kognitiven Defiziten, die einen Einfluss auf das Arbeitstempo und die\nEffizienz der Arbeitsleistung hätten. Grundsätzlich sei die Berufswahl als Koch bei diesem\nVersicherten, wie auch bei allen Personen, die ein Abhängigkeitsproblem haben, nicht\nideal. In der Tätigkeit als Koch in der freien Marktwirtschaft sei der Proband vollumfänglich\narbeitsunfähig. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze in der freien Marktwirtschaft seien nach\nwenigen Wochen jeweils wieder gescheitert. Somit könne diese Arbeitsunfähigkeit seit\nAbschluss der Lehre als vollumfänglich bestehend deklariert werden. Demgegenüber sei\nder Proband an einer geschützten Arbeitsstätte zu 80 % arbeitsfähig, ebenfalls seit\nAbschluss der Lehre. In der freien Marktwirtschaft sei er aktuell jedoch auch in einer\nVerweistätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine Neuevaluation sei in zwei Jahren indiziert (IVact. 139/47-48).\n\nDer Versicherte sei aktuell in einem Teilbereich seiner angestammten Tätigkeit als Koch in\nbeschützender Umgebung tätig. Falls diese angestammte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt\nkontinuierlich aufbauend etabliert werden solle, sei es von grosser Bedeutung, dass die\nArbeit in einem suchtmittelfreien Umfeld stattfinde. Auch sollten hektische Tätigkeiten\nvermieden werden sowie solche, die eine gleichzeitige Erledigung verschiedener Arbeiten\nbzw. eine Fokussierung auf bestimmte Arbeiten benötigten. Die Arbeit als Koch in einem\nnormalen Gastronomiebetrieb sei für den Versicherten ungeeignet. Die Prognose sei mit\ngrosser Vorsicht zu äussern. Sie stehe und falle schlussendlich mit der Fähigkeit und\nMöglichkeit des Probanden, die Abstinenz einzuhalten. Berufliche\nEingliederungsbemühungen seien in etwa zwei Jahren nach weiterer Stabilisierung in\nErwägung zu ziehen (IV-act. 139/49-50).\n\n4.1.2 In seinem Teilgutachten gab der psychiatrische Gutachter an, es zeige sich eine\nrezidivierende depressive Symptomatik, die durch eine stark depressiv gedrückte\n\nUrteil S 2018 110\n10\n\nStimmung und einen extremen sozialen Rückzug imponiere. Der Versicherte berichte über\nemotionale Löcher, die bis zur Suizidalität führten. Aufgrund des stets begleitenden\nKonsums von psychotropen Substanzen sei es schwierig zu beurteilen, ob eine komorbide\neigenständige affektive Erkrankung vorliege. Die in der neuropsychologischen Testung\nbestätigten kognitiven Defizite seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Kombination\neines toxischen Abbausymptoms mit den Defiziten, die auf das ADHS zurückzuführen\nseien. Der Versicherte sei sehr stark motiviert, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu\nfassen. In der Vergangenheit habe er auch Ressourcen gezeigt, in seinem Beruf als Koch\nArbeitsstellen zu finden. Die Dauer der Arbeitstätigkeit habe jedoch direkt mit dem\nKonsum von psychotropen Substanzen zusammengehangen. In den letzten zehn bis zwölf\nJahren habe der Versicherte nie eine länger als zwei Jahre dauernde Abstinenzphase\nausserhalb einer beschützenden Umgebung gezeigt. Die Rückfälle hätten jeweils zu\nStellenverlust und massiven Einbrüchen in der Entwicklung geführt. Zumindest in der\nAbsicht scheine der Versicherte heute motiviert, seinen Substanzkonsum in den Griff zu\nbekommen. Eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei jedoch, wie oft bei\nSuchtkrankheiten, sehr schwierig abzugeben. Sie sei direkt davon abhängig, wie der\nVersicherte seinen Substanzkonsum regulieren könne (IV-act. 139/33-34).\n\nWeiter gab der psychiatrische Gutachter an, die Abhängigkeitserkrankung des\nVersicherten sei schwergradig. Dieser habe in seinem Erwachsenenleben nur jeweils sehr\nkurze Phasen gehabt, in denen er abstinent von psychotropen Substanzen habe leben\nkönnen. Meist seien dies Phasen, in denen er in Therapie oder in psychiatrischen Kliniken\ngewesen sei. Sobald er in die Selbständigkeit ausgetreten sei, habe er nach kurzer Zeit\nwieder begonnen, psychotrope Substanzen, insbesondere Alkohol, in stark\ngesundheitsschädigendem Masse zu konsumieren. Aufgrund des ADHS sei der\nVersicherte in der Planung und Strukturierung von Aufgaben leicht bis mittelgradig\nbeeinträchtigt. Er brauche eine Strukturierung von aussen. Auch bei der Anpassung an\nRegeln und Routinen sei er mittelgradig beeinträchtigt. In Phasen, in denen er\nRauschmittel konsumiere, sei diese Anpassung schwer bis vollständig beeinträchtigt.\nAufgrund des ADHS seien besonders hektische Organisationsabläufe oder gleichzeitig\noder in kurzen Abständen zu erfüllende Aufgaben nicht möglich. Die Flexibilität und\nUmstellungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Sehr kurzfristige Zeitveränderungen\nbedeuteten für den Versicherten emotionalen Stress. Dieser könne zu weiteren\nVerschlechterungen der kognitiven Funktionsfähigkeit führen. Die Kontaktfähigkeit zu\nDritten könne in emotional belastenden Situationen stark beeinträchtigt sein (IVact. 139/35).\n\nUrteil S 2018 110\n11\n\n"}