{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2018 wurden diese Diagnosen mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 139/45):\n- Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92.0), im Rahmen\neines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndroms für Erwachsene\n- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in\nbeschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)\n\nFolgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit bei (IV-act. 139/45):\n- Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus\n- Status nach rezidivierenden Schulterluxationen rechts bei\n- Status nach arthroskopischer anteriorer Labrumfixation und minimaler posteriorer\nKapselraffung (07/2010)\n- Status nach Stabilisationsoperation mittels Korakoid-Transfer nach Latarjet\n(07/2017)\n- Status nach rezidivierenden Schulterluxationen und Status nach Stabilisationsoperation links mit Korakoid-Transfer nach Latarjet (12/2013)\n- Verdacht auf Tibiakantensyndrom rechts medial (mittleres Drittel)\n- Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.21)\n- Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.21)\n- Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in\nbeschützender Umgebung (ICD-10 F13.21)\n\nDem Gutachten lässt sich weiter entnehmen, dass aus internistischer Sicht lediglich eine\nchronische Bronchitis bei Nikotinabusus bestehe. Die Reduktion und Sistierung des\nNikotinkonsums sei zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich schwer durchzusetzen und\nkönnte auch in einer zweiten Phase erst angesetzt werden. Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit bestünden keine (IV-act. 139/46).\n\nAus orthopädischer Sicht habe der Explorand auf beiden Seiten rezidivierende\nSchulterluxationen durchgemacht. Auf der linken Seite sei er im Jahre 2010 erfolgreich\noperiert worden. Die linke Schulter sei stabil und es sei nicht mehr zu Luxationen\n\nUrteil S 2018 110\n8\n\ngekommen. Auf der rechten Seite sei die Stabilisationsoperation im Juli 2017 durchgeführt\nworden. Auch hier sei der bisherige postoperative Verlauf sehr gut. Die Schulter sei stabil\nund der Explorand sei praktisch beschwerdefrei. In seinem angestammten Beruf als Koch\nsei er von Seiten der beiden operierten Schultern nicht behindert. Im Weiteren betreibe er\nein regelmässiges Lauftraining und es sei in den letzten Monaten zu einem\nTibiakantensyndrom rechts medial Mitte gekommen. Dieses Problem sei in erster Linie auf\neine Überlastung zurückzuführen. Eine Behinderung in einer beruflichen Tätigkeit ergebe\nsich dadurch nicht (IV-act. 139/46).\n\nAus psychiatrischer Sicht führten die Gutachter aus, der Versicherte habe bereits in der\nfrühen Adoleszenz nach einer schweren psychischen Erkrankung der Mutter mit dem\nKonsum von psychotropen Substanzen begonnen. Während seines ganzen\nErwachsenenlebens sei er noch nie in der Lage gewesen, autonom zu leben, selbständig\nzu wohnen und für eine längere Zeit einer strukturierten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er\nsei elfmal psychiatrisch hospitalisiert worden, oft zu Kriseninterventionen während\nstationären Therapien. Er befinde sich in der dritten stationären Suchttherapie, nachdem\ner vor knapp anderthalb Jahren wieder in seiner Wohnung massiv verwahrlost sei und\ninsbesondere den Alkoholkonsum nicht mehr im Griff gehabt habe. Auch seine Lehre als\nKoch habe er nur im beschützten Rahmen abschliessen können. Diagnostisch liege eine\nAufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung (ADHS) des Erwachsenenalters vor mit\nvorwiegender depressiver begleitender Störung, ausserdem ein Status nach langjährigem\nexzessivem Alkoholeinfluss. Diese beiden Faktoren hätten vermutlich in Kombination zu\ndoch relevanten kognitiven Defiziten beim Versicherten geführt, die sich insbesondere in\nden mnestischen Prozessen und in der selektiven Aufmerksamkeit sowie in der geteilten\nAufmerksamkeit zeigten. Die Beeinträchtigung der mnestischen Prozesse sei dabei wohl\neher auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, während die Aufmerksamkeitsdefizite eine\nFolge des ADHS seien (IV-act. 139/46-47).\n\nZum sozialen Kontext gaben die Gutachter sodann an, als individuelle Belastungsfaktoren\nkönnten die langjährige Suchtmittelabhängigkeit und das Fehlen vom Arbeitsmarkt\nangesehen werden. Auch die psychische Erkrankung der Mutter könne als\nBelastungsfaktor genannt werden. Als Ressourcen könnten die aktuell hohe Motivation\ndes Versicherten angesehen werden sowie die Bereitwilligkeit und die Einsicht, dass er\neine längere stationäre Therapie benötige. Persönlichkeitsfaktoren, die für die\nArbeitsfähigkeit von Belang seien, hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden. Im\nRahmen der Konsistenzprüfung stellten die Gutachter fest, dass die Beeinträchtigungen,\n\nUrteil S 2018 110\n9\n\ndie der Versicherte aufweise, sowohl das private wie auch das berufliche Umfeld beträfen.\nIn allen Teiluntersuchungen fänden sich keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation\noder Simulation (IV-act. 139/47-48).\n\n"}