{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-110_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde839019772cf04068d14c614829c20c1488b0916f6af6650290eb240f0ce6c84732ab9686d8ac5256a7a5e92b5e25559c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_110", "Checksum": "6ed3ac53c602030f23512dd2b193df8a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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September 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b).\nDabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der\nVerwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130\nV 329 E. 2.2 f. und 130 V 445 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354\nE. 1, je mit weiteren Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie\nkörperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in\nVerbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen\nBeeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert\nbesteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran\nhindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547\nE. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015\nvom 18. November 2015 E. 5.4).\n\nUrteil S 2018 110\n6\n\nDie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG\nsowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben\neines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V\n409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei\nfestgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem\nVorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und\nErwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der\nÄtiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach\neinem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten\nPerson zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V\n281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\n\nUrteil S 2018 110\n7\n\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der\nExpertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).\n\n"}