2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben, welche dem Beschwerdeführer zu Dreivierteln (Fr. 750.–) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 250.–) auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 50.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'050.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.