Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der von ihm veranlassten Abklärungen (act. 1 S. 2) kann nicht entsprochen werden. Den Ausführungen im Privatgutachten von Dr. I.________ und in den Berichten von Dr. L.________ und MSc. M.________ kommt keine massgebende Bedeutung zu, denn weder waren sie für die Entscheidfindung notwendig, noch konnte das Verwaltungsgericht darauf abstellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Privatgutachtens (BF-act. 12; vgl. dazu Urteil BGer 8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5). Urteil S 2017 124 25