Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des fortdauernden Anspruchs auf eine Rente. Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ massgeblich von der beantragten Leistungsfortsetzung, weshalb dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten ist, welche – analog zur Spruchgebühr (vgl. E. 8.1.1) – auf einem Viertel zu kürzen und ermessensweise auf Fr. 1'050.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen ist.