Urteil S 2017 124 24 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend nachgekommen. Damit sind die praxisgemässen Kriterien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt, weshalb sie auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.