8. 8.1 8.1.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen und den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind sie vom Beschwerdeführer zu Dreivierteln (Fr. 750.–) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 250.–) zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 23 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– im Umfang von Fr. 50.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.