7.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zwischen Schuljahresbeginn im August 2016 und Februar 2017 von der aus Spargründen eingeführten Lohnkürzung im Sinne einer unterrichtsfreien und unbesoldeten Woche nach den Herbstferien 2016 nicht betroffen war (IV-act. 122). Demzufolge ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom ungekürzten Lohn von Fr. 69'348.– auszugehen. Beim reduzierten Pensum von 12.5 % ab September 2016 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'337.–. Mit dem seit Februar 2017 zumutbaren Pensum von 70 % hätte der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 97'087.– erwirtschaften können.