7.2 Am 22. August 2016 besserte sich der Gesundheitszustand soweit, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 12,5 % wiederaufnehmen konnte. Ab 1. Februar 2017 wäre ihm ein Pensum von 70 % zumutbar gewesen. Demzufolge sind per 1. November 2016 und wiederum per 1. Mai 2017 je ein Einkommensvergleich durchzuführen (Art. 29 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV). Urteil S 2017 124 22