7. 7.1 Infolge der im Mai 2016 eingetretenen Verschlechterung wurde der Beschwerdeführer erwerbsunfähig. Demzufolge ist die ihm nach der Rentenrevision im Oktober 2015 ausgerichtete halbe Rente per 1. August 2016 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Art. 29 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).