Ab Februar 2017 lässt sich in einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (E. 6.7) auf eine lediglich leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Damit erscheint die von med. pract. G.________ auf 30 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Berufsschullehrer seit Februar 2017 als plausibel.