Obwohl die diesbezüglichen echtzeitlichen Einschätzungen von der Gutachterin als nicht nachvollziehbar erachtet wurden (act. 44 S. 65), ist mangels anderweitiger Angaben darauf zurückzugreifen. Für die Zeit vom 22. August 2016 bis Ende Januar 2017 ist demzufolge auf die von Dr. D.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 87,5 % abzustellen (vgl. Berichte vom 19. September 2016 [IV-act. 128] und 2. Dezember 2016 [IV-act. 143]).