6.8 Zusammenfassend ist rückblickend aufgrund der echtzeitlichen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.________ im Bericht vom 19. September 2016 (IVact. 128) sowie der Angaben der Gutachterin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den Monaten Mai bis August 2016 auszugehen. Anschliessend geht die Gutachterin von einer schrittweisen Besserung bis im Februar 2017 aus (act. 44 S. 64). Zum genauen Verlauf dieser Besserung macht die Gutachterin keine genaueren Angaben. Obwohl die diesbezüglichen echtzeitlichen Einschätzungen von der Gutachterin als nicht nachvollziehbar erachtet wurden (act.