Weiter äusserte sie sich zur mangelnden Motivation zu einem höheren Arbeitspensum im angestammten Beruf bei zeitaufwändigen privaten Aktivitäten und Interessen zusammen mit der ebenfalls teilzeitlich erwerbstätigen Ehefrau sowie zum unangepassten Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten. Im Rahmen der Konsistenzprüfung berücksichtigte sie schliesslich Urteil S 2017 124 21 die teilweise unklaren und inkonsistenten Angaben zum aktuellen Aktivitätsniveau sowie den nur in Bezug auf die psychosozialen Belastungsfaktoren spürbaren Leidensdruck.