6.7 Unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 418 eingeführten Rechtsprechungsänderung, äusserte sich med. pract. G.________ ausführlich zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (act. 44 S. 63 f.). So befasste sie sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, insbesondere mit den als geringgradig beurteilten psychopathologischen Befunden (vgl. E. 6.3). Weiter äusserte sie sich zur mangelnden Motivation zu einem höheren Arbeitspensum im angestammten Beruf bei zeitaufwändigen privaten Aktivitäten und Interessen zusammen mit der ebenfalls teilzeitlich erwerbstätigen Ehefrau sowie zum unangepassten Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten.