Damit konnten sowohl der vom Administrativgutachter Dr. H.________ erhobene Vorwurf der Simulation (IV-act. 156/34 f.) als auch die Auswirkungen der erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Hirnläsion geklärt werden und die Schlussfolgerungen im Privatgutachten des Psychiaters Dr. I.________ sowie in den Abklärungsberichten der Neurologin Dr. L.________ und der Neuropsychologin MSc. M.________ richtig eingeordnet werden. Auf die beiden Gutachten darf somit abgestellt werden.